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Juli

Vorsicht Abmahnung: Sind Ihre Preisangaben richtig?

Als Dienstleister und Händler stehen Sie gegenüber Endverbrauchern in der Pflicht, Ihre Preise in Angeboten, auf Ihrer Webseite und Co. korrekt anzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Sie soll den Verbraucher schützen – und fordert deshalb Preistransparenz. Doch was bedeutet das genau für Betriebe?

Definition der Preisangabenverordnung

Sinngemäß sagt die Preisangabenverordnung: Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss stets den Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer o. Ä. angeben (§ 1 PAngV). Unternehmen sind zu Preiswahrheit und -klarheit verpflichtet – so fallen auch Handwerksbetriebe unter die Definition und müssen sich an die Preisangabenverordnung halt

Für wen gilt die Verordnung? B2C vs. B2B

Wie bereits erwähnt, gilt die Verordnung für gewerbsmäßige Angebote und Preiswerbung gegenüber privaten Endverbrauchern. Damit sind Personen gemeint, die die Waren oder Leistungen nicht weiter veräußern, sondern für sich verwenden. Hingegen bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen, also im Business-to-Business-Bereich (B2B), greift die Preisangabenverordnung nicht.

Ausnahme: Wer die Preisangaben seiner Waren oder Dienstleistungen auf einer Webseite oder in Flyern der Allgemeinheit im Sinne von Werbung zugänglich macht – der ist auch im B2B-Bereich verpflichtet, Gesamtpreise gemäß Preisangabenverordnung auszuzeichnen.

Warum das Ganze?

Wir alle sind Verbraucher und der ein oder andere mag schon Folgendes erlebt haben: Man beauftragt eine Dienstleistung, der Preis wurde im Angebot genannt, doch nach Auftragserfüllung schnellt der Preis in die Höhe, da z. B. die Umsatzsteuer nicht angegeben wurde o. Ä. Damit es hinterher keine bösen Überraschungen gibt, muss der Verbraucher vor Beauftragung wissen, was die Leistung am Ende kosten wird. Diese Verbraucherschutzordnung gibt es seit 1985 in Deutschland und sie legt fest, wie gewerbliche Anbieter und Dienstleister ihre Preise für Waren und Dienstleistungen angeben müssen.

Betriebe müssen hier also aufpassen: Wer als Handwerker oder anderer Dienstleister gesetzeswidrig handelt, dem kann eine Abmahnung drohen!

Im Überblick – die Bestimmungen der Preisangabenverordnung

Die wichtigsten Regelungen aus der Verordnung für Preisangaben zusammengefasst:

  • Immer den Gesamtpreis angeben (inkl. Umsatzsteuer, Anfahrtskosten etc.)
  • Gilt für Waren und Dienstleistungen
  • Waren und Leistungen nach Menge müssen als Grundpreis je Mengeneinheit (Gewicht, Maße, Dauer, etc.) angegeben werden (Verrechnungssatz)
  • Rabatte und Pfand sind kein Bestandteil des Gesamtpreises, sondern können gesondert aufgeführt werden
  • Preisverzeichnis muss in Geschäftsräumen ausliegen

Ein Beispiel:
Sie machen Ihrem Kunden ein Angebot über 1.500,- € für Umsetzung, Material, Anfahrt etc. lt. Ihres Verrechnungssatzes. Unter die Summe schreiben Sie den Zusatz „zzgl. MwSt.“. In diesem Beispiel würden Sie vom Kunden 1.500,- € erhalten.

Hier gibt es gleich zwei Probleme: Erstens ist der Zusatz „zuzüglich Mehrwertsteuer“ nicht ausreichend und damit gesetzeswidrig. Und zum zweiten müssen Sie ans Finanzamt die Umsatzsteuer i. H. v. 285,- € leisten – die Sie aber gar nicht erhalten haben. Denn die Zahlung des Kunden muss 1.785,- € betragen, da er als Endverbraucher immer brutto, d.h. mit Umsatzsteuer zahlt.

In unserem Beispiel beträgt der Gesamtpreis 1.785,- € inkl. MwSt., und genau diese Preisangabe muss auch so im Angebot stehen!

Korrekte Preisauszeichnung: Der Gesamtpreis
Wie bereits erwähnt, muss für Endverbraucher stets der Gesamtpreis ausgewiesen werden. In manchen Branchen ist es jedoch nicht möglich oder nicht üblich, solch einen Endpreis anzugeben. So können Handwerksbetriebe ihre Arbeitsleistung deshalb mit einem Verrechnungssatz pro Stunde angeben und etwaige Fahrtkosten mit einem Satz pro Kilometer. Dieser Preis ist dann der sog. Grundpreis, der pro Mengeneinheit angegeben wird (§ 2 PAngV).

Doch ganz gleich, welcher Art die Waren und Leistungen sind: Bei der Preisauszeichnung muss stets im Blick behalten werden, dass der Verbraucher sich ein klares Bild von den zu zahlenden Kosten machen kann – Stichwort Preistransparenz.

Dabei spielt es auch keine Rolle, wo der Preis steht: Ob in einem Werbeflyer, auf der eigenen Homepage, im Ladengeschäft auf dem Preisschild oder in einem konkreten Angebot. Überall, wo Sie Preise Ihrer Waren und Dienstleistungen angeben, haben Sie den Endpreis zu nennen.

Preisangaben unter Vorbehalt
Wenn ein Auftrag (Dienstleistung, Warenlieferung) erst nach vier Monaten und später erfüllt werden kann oder soll, können Sie die Preise im Angebot mit einem sog. „Änderungsvorbehalt“ angeben. Jedoch müssen Sie in diesem Fall zusätzlich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angeben (§ 1 Abs. 5 Satz 1 PAngV).

Preisnachlässe und Rabattaktionen
Individuelle Preisnachlässe oder einen Rabatt, z. B. aus einer zeitlich begrenzten Werbeaktion, müssen Sie nicht in den Gesamtpreis einrechnen (§ 9 Abs. 2 PAngV).

Preisverzeichnis für alle Dienstleistungen
Die Preisangabenverordnung besagt auch, dass in Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots ein Preisverzeichnis ausgelegt werden muss (§ 5 PAngV). In diesem Verzeichnis müssen die Preise und ggf. Verrechnungssätze für Stunden, Kilometer o. Ä. angegeben werden.

Was droht bei Missachtung der Preisangabenverordnung?

Wer Preise nicht richtig oder nur unvollständig angibt, oder anderweitig bei Preisangaben nachlässig handelt, handelt ordnungswidrig (§ 10 PAngV). Häufige Fehler sind z. B. fehlende oder falsche Angaben zu Gesamtpreis, Grundpreis und Umsatzsteuer. Bei Missachtung drohen i. S. d. Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) Bußgelder bis zu 25.000 €.

In manchen Fällen kann eine solche Ordnungswidrigkeit gleichzeitig auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Hier drohen Unternehmen dann Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder sogar Schadensersatzansprüche.

Sie haben Fragen zur Preisangabenverordnung?

Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind vielfältig, sie enthält zudem zahlreiche Ausnahmen. Daher sollten Sie sich bei Unklarheiten stets an eine Rechtsberatung und/oder Ihre zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern wenden.

Dieser Artikel stellt nur einen informativen Hinweis dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

Juli

Vorsicht Abmahnung: Sind Ihre Preisangaben richtig?

Als Dienstleister und Händler stehen Sie gegenüber Endverbrauchern in der Pflicht, Ihre Preise in Angeboten, auf Ihrer Webseite und Co. korrekt anzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Sie soll den Verbraucher schützen – und fordert deshalb Preistransparenz. Doch was bedeutet das genau für Betriebe?

Definition der Preisangabenverordnung

Sinngemäß sagt die Preisangabenverordnung: Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss stets den Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer o. Ä. angeben (§ 1 PAngV). Unternehmen sind zu Preiswahrheit und -klarheit verpflichtet – so fallen auch Handwerksbetriebe unter die Definition und müssen sich an die Preisangabenverordnung halt

Für wen gilt die Verordnung? B2C vs. B2B

Wie bereits erwähnt, gilt die Verordnung für gewerbsmäßige Angebote und Preiswerbung gegenüber privaten Endverbrauchern. Damit sind Personen gemeint, die die Waren oder Leistungen nicht weiter veräußern, sondern für sich verwenden. Hingegen bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen, also im Business-to-Business-Bereich (B2B), greift die Preisangabenverordnung nicht.

Ausnahme: Wer die Preisangaben seiner Waren oder Dienstleistungen auf einer Webseite oder in Flyern der Allgemeinheit im Sinne von Werbung zugänglich macht – der ist auch im B2B-Bereich verpflichtet, Gesamtpreise gemäß Preisangabenverordnung auszuzeichnen.

Warum das Ganze?

Wir alle sind Verbraucher und der ein oder andere mag schon Folgendes erlebt haben: Man beauftragt eine Dienstleistung, der Preis wurde im Angebot genannt, doch nach Auftragserfüllung schnellt der Preis in die Höhe, da z. B. die Umsatzsteuer nicht angegeben wurde o. Ä. Damit es hinterher keine bösen Überraschungen gibt, muss der Verbraucher vor Beauftragung wissen, was die Leistung am Ende kosten wird. Diese Verbraucherschutzordnung gibt es seit 1985 in Deutschland und sie legt fest, wie gewerbliche Anbieter und Dienstleister ihre Preise für Waren und Dienstleistungen angeben müssen.

Betriebe müssen hier also aufpassen: Wer als Handwerker oder anderer Dienstleister gesetzeswidrig handelt, dem kann eine Abmahnung drohen!

Im Überblick – die Bestimmungen der Preisangabenverordnung

Die wichtigsten Regelungen aus der Verordnung für Preisangaben zusammengefasst:

  • Immer den Gesamtpreis angeben (inkl. Umsatzsteuer, Anfahrtskosten etc.)
  • Gilt für Waren und Dienstleistungen
  • Waren und Leistungen nach Menge müssen als Grundpreis je Mengeneinheit (Gewicht, Maße, Dauer, etc.) angegeben werden (Verrechnungssatz)
  • Rabatte und Pfand sind kein Bestandteil des Gesamtpreises, sondern können gesondert aufgeführt werden
  • Preisverzeichnis muss in Geschäftsräumen ausliegen

Ein Beispiel:
Sie machen Ihrem Kunden ein Angebot über 1.500,- € für Umsetzung, Material, Anfahrt etc. lt. Ihres Verrechnungssatzes. Unter die Summe schreiben Sie den Zusatz „zzgl. MwSt.“. In diesem Beispiel würden Sie vom Kunden 1.500,- € erhalten.

Hier gibt es gleich zwei Probleme: Erstens ist der Zusatz „zuzüglich Mehrwertsteuer“ nicht ausreichend und damit gesetzeswidrig. Und zum zweiten müssen Sie ans Finanzamt die Umsatzsteuer i. H. v. 285,- € leisten – die Sie aber gar nicht erhalten haben. Denn die Zahlung des Kunden muss 1.785,- € betragen, da er als Endverbraucher immer brutto, d.h. mit Umsatzsteuer zahlt.

In unserem Beispiel beträgt der Gesamtpreis 1.785,- € inkl. MwSt., und genau diese Preisangabe muss auch so im Angebot stehen!

Korrekte Preisauszeichnung: Der Gesamtpreis
Wie bereits erwähnt, muss für Endverbraucher stets der Gesamtpreis ausgewiesen werden. In manchen Branchen ist es jedoch nicht möglich oder nicht üblich, solch einen Endpreis anzugeben. So können Handwerksbetriebe ihre Arbeitsleistung deshalb mit einem Verrechnungssatz pro Stunde angeben und etwaige Fahrtkosten mit einem Satz pro Kilometer. Dieser Preis ist dann der sog. Grundpreis, der pro Mengeneinheit angegeben wird (§ 2 PAngV).

Doch ganz gleich, welcher Art die Waren und Leistungen sind: Bei der Preisauszeichnung muss stets im Blick behalten werden, dass der Verbraucher sich ein klares Bild von den zu zahlenden Kosten machen kann – Stichwort Preistransparenz.

Dabei spielt es auch keine Rolle, wo der Preis steht: Ob in einem Werbeflyer, auf der eigenen Homepage, im Ladengeschäft auf dem Preisschild oder in einem konkreten Angebot. Überall, wo Sie Preise Ihrer Waren und Dienstleistungen angeben, haben Sie den Endpreis zu nennen.

Preisangaben unter Vorbehalt
Wenn ein Auftrag (Dienstleistung, Warenlieferung) erst nach vier Monaten und später erfüllt werden kann oder soll, können Sie die Preise im Angebot mit einem sog. „Änderungsvorbehalt“ angeben. Jedoch müssen Sie in diesem Fall zusätzlich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angeben (§ 1 Abs. 5 Satz 1 PAngV).

Preisnachlässe und Rabattaktionen
Individuelle Preisnachlässe oder einen Rabatt, z. B. aus einer zeitlich begrenzten Werbeaktion, müssen Sie nicht in den Gesamtpreis einrechnen (§ 9 Abs. 2 PAngV).

Preisverzeichnis für alle Dienstleistungen
Die Preisangabenverordnung besagt auch, dass in Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots ein Preisverzeichnis ausgelegt werden muss (§ 5 PAngV). In diesem Verzeichnis müssen die Preise und ggf. Verrechnungssätze für Stunden, Kilometer o. Ä. angegeben werden.

Was droht bei Missachtung der Preisangabenverordnung?

Wer Preise nicht richtig oder nur unvollständig angibt, oder anderweitig bei Preisangaben nachlässig handelt, handelt ordnungswidrig (§ 10 PAngV). Häufige Fehler sind z. B. fehlende oder falsche Angaben zu Gesamtpreis, Grundpreis und Umsatzsteuer. Bei Missachtung drohen i. S. d. Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) Bußgelder bis zu 25.000 €.

In manchen Fällen kann eine solche Ordnungswidrigkeit gleichzeitig auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Hier drohen Unternehmen dann Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder sogar Schadensersatzansprüche.

Sie haben Fragen zur Preisangabenverordnung?

Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind vielfältig, sie enthält zudem zahlreiche Ausnahmen. Daher sollten Sie sich bei Unklarheiten stets an eine Rechtsberatung und/oder Ihre zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern wenden.

Dieser Artikel stellt nur einen informativen Hinweis dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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