TAIFUN-Blog

Dezember

Schon mal von der „KassenSichV“ gehört?

Die Kassensicherungsverordnung tritt am 01.01.2020 in ganz Deutschland in Kraft. Grund dafür ist ein stärkeres Vorgehen gegen Kassenmanipulationen und Schwarzarbeit und die Alltagserleichterung von z. B. Betriebsprüfern. Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Manipulationssicherheit von Aufzeichnungssystemen wie Kassensystemen.

In Österreich gibt es bereits eine generelle Registrierkassenpflicht.

Kasse mit grünem Häkchen

Was ist zu tun?

  • Alle elektronischen Kassensysteme müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitsverordnung (TSE) ausgestattet sein. Diese muss aus den drei folgenden Bestandteilen bestehen: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
  • Werden Barumsätze (Bargeld, EC-Karte, Kreditkarte, Gutscheine) durch ein Kassensystem erfasst, müssen diese elektronischen Aufzeichnungen gegen Manipulation geschützt werden.
  • Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten.
  • Vorteile der KassenSichV sind die Manipulationssicherheit, die Rechtssicherheit und das einfachere Lesen und Interpretieren der Daten.

Neuerungen der KassenSichV – Fiskalisierung:

Es darf nicht möglich sein, digitale Grundaufzeichnungen nachträglich verändern zu können.

Punkte des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind z.B.:

  • Technische Sicherheitseinrichtung (TSE):
    • Kassensysteme müssen durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein, sodass keine Löschung von Umsätzen mehr möglich ist.
    • Eine Nichtbeanstandungsregelung zur Umsetzung einer völligen Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme erfolgt dann, wenn diese bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Mitteilungspflicht nach § 146 a AO:
    • Kassen müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung beim Finanzamt mitgeteilt werden – offene Ladenkassen jedoch nicht. Die Außerbetriebnahme von Kassen muss ebenfalls mitgeteilt werden – auch bei Diebstahl oder Defekt.
    • Angaben zur Mitteilung sind:
      • Name der steuerpflichtigen Person
      • Steuernummer, Wirtschafts- oder Identifikationsnummer
      • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungsgerätes
      • Art der zertifizierten Sicherungseinrichtung und Art des verwendeten Aufzeichnungssystems
      • Jedes einzelne elektronische Aufzeichnungsgerät mit Kassenfunktion je Betriebsstätte oder Einsatzortes
      • Anschaffungs- und Abschaffungsdatum
  • Belegausgabepflicht:
    • Zu jedem Geschäftsfall muss ein Beleg ausgestellt werden und dem Kunden angeboten werden. Auch hier sind offene Ladenkassen ausgenommen, auch in Österreich.
    • Kunden sind nicht dazu verpflichtet, den Beleg auch anzunehmen.
    • Die Beleg-Ausgabe muss digital (Zustellung an Kunden per PDF oder JPG) oder in Papierform erfolgen.
    • Punkte zum Aufbau eines Kassenbelegs:
      • Name und Anschrift
      • Datum und Uhrzeit
      • Art und Menge
      • Transaktionsnummer
      • Brutto-Rechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag
      • Seriennummer des Kassensystems und des Sicherheitsmoduls
      • Betrag je Zahlungsart
      • Signaturzähler
      • Prüfwert

Dezember

Schon mal von der „KassenSichV“ gehört?

Die Kassensicherungsverordnung tritt am 01.01.2020 in ganz Deutschland in Kraft. Grund dafür ist ein stärkeres Vorgehen gegen Kassenmanipulationen und Schwarzarbeit und die Alltagserleichterung von z. B. Betriebsprüfern. Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Manipulationssicherheit von Aufzeichnungssystemen wie Kassensystemen.

In Österreich gibt es bereits eine generelle Registrierkassenpflicht.

Kasse mit grünem Häkchen

Was ist zu tun?

  • Alle elektronischen Kassensysteme müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitsverordnung (TSE) ausgestattet sein. Diese muss aus den drei folgenden Bestandteilen bestehen: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
  • Werden Barumsätze (Bargeld, EC-Karte, Kreditkarte, Gutscheine) durch ein Kassensystem erfasst, müssen diese elektronischen Aufzeichnungen gegen Manipulation geschützt werden.
  • Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten.
  • Vorteile der KassenSichV sind die Manipulationssicherheit, die Rechtssicherheit und das einfachere Lesen und Interpretieren der Daten.

Neuerungen der KassenSichV – Fiskalisierung:

Es darf nicht möglich sein, digitale Grundaufzeichnungen nachträglich verändern zu können.

Punkte des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind z.B.:

  • Technische Sicherheitseinrichtung (TSE):
    • Kassensysteme müssen durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein, sodass keine Löschung von Umsätzen mehr möglich ist.
    • Eine Nichtbeanstandungsregelung zur Umsetzung einer völligen Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme erfolgt dann, wenn diese bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Mitteilungspflicht nach § 146 a AO:
    • Kassen müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung beim Finanzamt mitgeteilt werden – offene Ladenkassen jedoch nicht. Die Außerbetriebnahme von Kassen muss ebenfalls mitgeteilt werden – auch bei Diebstahl oder Defekt.
    • Angaben zur Mitteilung sind:
      • Name der steuerpflichtigen Person
      • Steuernummer, Wirtschafts- oder Identifikationsnummer
      • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungsgerätes
      • Art der zertifizierten Sicherungseinrichtung und Art des verwendeten Aufzeichnungssystems
      • Jedes einzelne elektronische Aufzeichnungsgerät mit Kassenfunktion je Betriebsstätte oder Einsatzortes
      • Anschaffungs- und Abschaffungsdatum
  • Belegausgabepflicht:
    • Zu jedem Geschäftsfall muss ein Beleg ausgestellt werden und dem Kunden angeboten werden. Auch hier sind offene Ladenkassen ausgenommen, auch in Österreich.
    • Kunden sind nicht dazu verpflichtet, den Beleg auch anzunehmen.
    • Die Beleg-Ausgabe muss digital (Zustellung an Kunden per PDF oder JPG) oder in Papierform erfolgen.
    • Punkte zum Aufbau eines Kassenbelegs:
      • Name und Anschrift
      • Datum und Uhrzeit
      • Art und Menge
      • Transaktionsnummer
      • Brutto-Rechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag
      • Seriennummer des Kassensystems und des Sicherheitsmoduls
      • Betrag je Zahlungsart
      • Signaturzähler
      • Prüfwert
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