Die EU-Datenschutzgrundverordnung wird ab Mai 2018 endgültig das Bundesdatenschutzgesetz und alle übrigen europaweiten Datenschutzgesetze ersetzen. Somit wird in Europa ein einheitliches Datenschutzniveau etabliert sein.
Handwerksbetriebe müssen diese EU-Datenschutzgrundverordnung spätestens am 25.05.2018 umgesetzt haben, sonst drohen Bußgelder und weitere rechtliche Konsequenzen wie etwa eine kostspielige Abmahnung durch Mitbewerber.
Was bleibt gleich?
Nicht alles wird durch die EU-Datenschutzgrundverordnung neu geregelt. Beispielsweise bleiben wichtige datenschutzrechtliche Prinzipien erhalten. Zu diesen gehören unter anderem der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, sowie das Transparenzgebot.
Was ändert sich?
Doch die EU-Datenschutzgrundverordnung bringt weitreichende Änderungen mit sich. Neu ist die Informationspflicht für verantwortliche Stellen, die besagt, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten die betroffene Person umfangreich zu informieren ist. Bisher gab es nach dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz einen solchen proaktiven Ansatz für die Unterrichtung betroffener Personen hinsichtlich einer Datenerhebung nicht.
Auch die Rolle des Datenschutzbeauftragten ändert sich. Das Bundesdatenschutzgesetz sah die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten darin erfüllt, auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften „hinzuwirken“. Nun geht die EU-Datenschutzgrundverordnung einen bedeutenden Schritt weiter und schreibt vor, der Datenschutzbeauftragte habe nicht nur auf die Einhaltung des Datenschutzes hinzuwirken, sondern diese zu „überwachen“. Insofern ist ein einmaliges Umsetzen datenschutzrechtlicher Vorgaben im Unternehmen nunmehr nicht ausreichend, sondern es bedarf einer regelmäßigen Überwachungstätigkeit des Datenschutzbeauftragten.
Des Weiteren sind die Anforderungen an den technischen Schutz personenbezogener Daten erhöht, sowie die Meldepflichten bei Datenpannen erweitert worden.